Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Haustechnik Güssing GmbH (Stand Februar 2026)

1. Geltungsbereich
1.1 Diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Haustechnik Güssing GmbH, FN 383290 m, Wienerstraße 23, 7540 Güssing (in der Folge „HTG“ genannt).
1.2 HTG arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen, soweit keine besonderen Bedingungen vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.


2. Angebote und Kostenvoranschläge
2.1 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr für die Richtigkeit erstellt und sind daher unverbindlich. Sollte sich nach Auftragserteilung die Notwendigkeit von Kostenüberschreitungen ergeben, die das im Kostenvoranschlag veranschlagte Entgelt um mehr als 15% übersteigen, wird die HTG den Kunden davon unverzüglich verständigen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, binnen einer Woche ab Verständigung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, wobei der HTG ein Anspruch auf angemessene Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeit zusteht.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von HTG und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.


3. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
Die Auftragserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Mit schriftlicher Auftragsbestätigung, aber auch durch persönliche oder telefonische Auftragsannahme eines dazu ermächtigten Mitarbeiters der HTG, kommt der Vertrag zustande.


4. Preise und Mengen
4.1 Die angebotenen Preise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Sollten sich diese Kosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung aufgrund von Umständen, die nicht im Einflussbereich der HTG liegen (z.B. kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, nachweisliche Änderungen der Einkaufspreise von Vorlieferanten), ändern, werden die Preise entsprechend angepasst. Diese Klausel gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern, bei denen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als zwei Monate liegen.
4.2 Soweit nicht anders (z.B. durch pauschale Leistungspositionen) vereinbart, werden sämtliche gelieferten Materialien und geleisteten Arbeitszeiten nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
4.3 Zu den verrechenbaren Zeiten gehören alle Zeiten für die Auftragsvorbereitung und -nacharbeit im Betrieb sowie die Fahrzeiten zum Ort der Leistungserbringung.


5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
5.1 Für vom Auftraggeber (in der Folge „Kunde“ genannt) oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.2 Geringfügige und dem Kunden zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben HTG vorbehalten.


6. Leistungsausführung
6.1 Zur Ausführung der Leistung ist HTG frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
6.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter (z.B. von Behörden oder Energieversorgungsunternehmen) sind vom Kunden beizubringen. Die HTG unterstützt den Kunden auf Wunsch dabei. Sollte die HTG im Auftrag und nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden notwendige Meldungen an Behörden vornehmen, erfolgen diese auf Kosten des Kunden.
6.3 Der Kunde hat für die Zeit der Leistungsausführung HTG kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.4 Energie und Wasser, die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlich sind, sind vom Kunden kostenlos beizustellen.
6.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.


7. Leistungsfristen und -termine
7.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für HTG nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich zugesagt worden ist.
7.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von HTG zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von HTG zu vertreten sind.
7.3 Beseitigt der Kunde die Umstände, die die Verzögerung gemäß 7.2 verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von HTG angemessen gesetzten Frist, ist HTG berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.


8. Beigestellte Waren
8.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, ist HTG berechtigt, dem Kunden 15% von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
8.2 Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.


9. Zahlung
9.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel nach Lieferung und/oder Leistung von mehr als 50% des betragsmäßigen Auftragsvolumens und der Rest nach Schlussrechnung fällig. Werden die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht geleistet, ist HTG berechtigt, die weitere Auftragsdurchführung zu unterbrechen ohne dass hierfür Ersatzansprüche des Kunden möglich sind und entstehende Mehrkosten nach 4.1 zu verrechnen.
9.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 7.2 ein, ist HTG berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen unter Berücksichtigung eventueller Teil- bzw. Anzahlungsrechnungen nach 9.1 zu legen und diese fällig zu stellen.
9.3 Werden HTG nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist HTG berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen.
9.4 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen der HTG ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern. Gegenüber Verbrauchern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen, außer für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der HTG oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder von der HTG anerkannt worden sind.
9.5 ZAHLUNGSVERZUG: a) Unternehmer: Bei Zahlungsverzug des unternehmerischen Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. verrechnet. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, Spesen und Barauslagen zu ersetzen. b) Verbraucher: Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers werden Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. verrechnet. Für notwendige Mahnungen wird eine Mahngebühr von 20 € pro Mahnung vereinbart. Darüber hinausgehende, zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendige Kosten (z.B. für ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt) sind vom Kunden zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.


10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von HTG.
10.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden HTG Umstände gemäß 9.3 bekannt, ist HTG berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.


11. Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, der HTG vor Beginn der Arbeiten die Lage von verdeckten Strom-, Gas-, Wasserleitungen und ähnlichen Einrichtungen, soweit ihm diese bekannt ist oder bekannt sein muss, unaufgefordert bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde diese notwendige Information, haftet er für die daraus entstehenden Schäden. Die Haftung der HTG für die Verletzung ihrer eigenen Prüf- und Sorgfaltspflichten, insbesondere bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bleibt unberührt.
11.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.


12. Gewährleistung
12.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Kunden. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels einer förmlichen Abnahme bzw. Übergabe der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Sollte der Kunde jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HTG in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
12.2 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.
12.3 Für die Mängelbehebung (Verbesserung oder Austausch) ist der HTG eine angemessene Frist zu gewähren. Gegenüber unternehmerischen Kunden sind der HTG zumindest zwei Verbesserungsversuche einzuräumen.
12.4 Stellt sich heraus, dass die vom Kunden behaupteten Mängel nicht bestehen oder von der HTG nicht zu vertreten sind, hat der Kunde die der HTG entstandenen Aufwendungen für die Fehlersuche nur dann zu ersetzen, wenn er das Fehlen des Mangels kannte oder dies für ihn bei zumutbarer Sorgfalt offenkundig war.
12.5 Ist der Kunde Unternehmer, wird die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ausgeschlossen.

12.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Weiters ist Gewährleistung für Mängel oder Schäden ausgeschlossen, die durch Nichtbeachtung des Kunden von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise entstehen.


13. Schadenersatz
13.1 HTG haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die sie im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
13.2 Der Kunde kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen, nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für HTG mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Kunde Geldersatz verlangen.
13.3 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden wird - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden an Sachen, die die HTG zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für grobes Verschulden oder Vorsatz der HTG oder der ihr zuzurechnenden Personen bleibt unberührt. Darüber hinaus wird die Haftung für Vermögensschäden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.


14. Widerrufsrecht (Rücktritt)
14.1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und wird der Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume oder im Fernabsatz (z. B. telefonisch, per E-Mail oder Internet) abgeschlossen, steht ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zu.
14.2. Der Kunde kann binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses und bei Warenlieferungen mit dem Tag der Übernahme der Ware. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an office@htg.at oder per Brief an Wienerstraße 23, 7540 Güssing.
14.3. Im Falle eines Rücktritts werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Tagen ab Einlangen der Rücktrittserklärung, zurückerstattet.
14.4. Verlangt der Kunde ausdrücklich, dass mit der Ausführung der Leistung bereits während der Rücktrittsfrist begonnen wird, so hat er im Falle eines Rücktritts einen angemessenen Betrag für die bis dahin erbrachten Leistungen zu bezahlen.
14.5. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und der Kunde zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung begonnen wird und er zur Kenntnis genommen hat, dass er dadurch sein Rücktrittsrecht verliert. Ebenso besteht kein Rücktrittsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Bei dringenden Reparatur- oder Wartungsarbeiten, die der Kunde ausdrücklich verlangt hat (z. B. Notdienst), besteht das Rücktrittsrecht hinsichtlich der zur Behebung des Problems unmittelbar erbrachten Leistungen ebenfalls nicht.

15. Allgemeines
15.1 Es gilt österreichisches Recht.
15.2 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
15.3 Für Verträge mit Unternehmern gilt subsidiär die ÖNORM B 2110 in der jeweils geltenden Fassung als vereinbart.
15.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist Güssing.

Zum Seitenanfang